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I
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Name, Sitz und Zweck Art. 1 Der
Frauenchor Langnau am Albis, gegründet 1892, mit Sitz in Langnau am Albis, ist
ein Verein nach Art. 60 ff ZGB. Zweck des
politisch und konfessionell neutralen Vereins ist die Pflege des Gesanges, der
Geselligkeit und der Freundschaft. |
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II
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Mitglieder Art.
2 Der Verein besteht aus
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- Aktivmitgliedern |
Nehmen regelmässig an den Proben und Anlässen teil. |
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- Passivmitgliedern
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Unterstützen den Verein durch Besuch seiner
Veranstaltungen und durch finanzielle Beiträge. |
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- Ehrenmitgliedern
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Ernannt aufgrund besonderer Verdienste zugunsten des
Vereins. |
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Aufnahme Art.
3 Die
Aufnahme von Aktivmitgliedern kann jederzeit auf Antrag des Vorstandes
durch einen Mitglieder- oder Generalversammlungsbeschluss erfolgen.
Passivmitglieder werden durch den Vorstand aufgenommen.
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Austritte Art
4 Austritte
müssen schriftlich zuhanden der Präsidentin eingereicht
werden. Der Mitgliederbeitrag ist für das ganze laufende Jahr
zu zahlen. Der Übertritt von der Aktiv- zur Passivmitgliedschaft
oder umgekehrt ist der Präsidentin schriftlich mitzuteilen.
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Ausschluss Art.
5 Über
den Ausschluss von Mitgliedern, welche ihren Verpflichtungen nicht
nachkommen oder dem Verein schaden, entscheidet nach Antrag des
Vorstandes eine ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung.
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Pflichten Art.
6 Mit
dem Eintritt übernimmt jedes Mitglied die Verpflichtung, den
Jahresbeitrag zu zahlen, die Interessen des Vereins nach Kräften
zu wahren und dessen Bestrebungen fördern zu helfen. Die
Aktivmitglieder sind zu regelmässigem Besuch der Proben und
Vereinsversammlungen verpflichtet und haben die Anordnungen des
Vorstandes bzw. Dirigenten/Dirigentin zu befolgen.
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III
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Organisation Art.
7 Die
Organe des Vereins sind: 1. Generalversammlung 2. Mitgliederversammlung 3.
Vorstand 4. Rechnungsrevisoren 5. Musikalische
Leitung
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Generalversammlung Art.
8 An
der Generalversammlung (GV), die in der Regel im ersten Quartal
des Jahres stattfindet, werden folgende Traktanden behandelt: -
Protokoll der letzten GV - Jahresbericht - Jahresrechnung
und Revisionsbericht - Mutationen - Ehrungen - Wahlen -
Anträge - Jahresprogramm
Die Einladung
zur GV erfolgt mit einem Inserat in der Lokalpresse. Anträge
von Mitgliedern müssen 30 Tage vor der GV schriftlich der Präsidentin
eingereicht und vom Vorstand beraten werden. Der Vorstand oder die
GV kann Ausnahmen beschliessen. Eine ausserordentliche GV kann
jederzeit durch den Vorstand oder von einem Fünftel der Aktivmitglieder
zwecks Behandlung dringender Geschäfte einberufen werden.
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Abstimmung Art.
9 Bei
allen Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden
Aktivmitglieder, bei Stimmengleichheit die Vorsitzende. Die Passivmitglieder
haben nur beratende Stimme. Aktive Ehrenmitglieder sind stimm- und
antragsberechtigt, die nicht aktiven Ehrenmitglieder haben beratende
Stimme.
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Mitgliederversammlung Art.
10 Die
wöchentliche Gesangsprobe gilt als beschlussfähige Mitgliederversammlung
für laufende, nur die Aktivsängerschaft betreffende Geschäfte,
sofern 2/3 der Sängerinnen anwesend sind. Die Geschäfte
müssen nicht im voraus angekündigt werden.
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Vorstand Art.
11 Die
Leitung des Vereins ist dem Vorstand, bestehend aus mindestens fünf
Mitgliedern übertragen. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Die Präsidentin wird einzeln gewählt. Der Vorstand
wird durch die Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Rücktritte aus dem Vorstand sind grundsätzlich
auf Ablauf eines jeden Kalenderjahres möglich, wobei die Ersatzwahlen
sofort an der folgenden Generalversammlung vorzunehmen sind. Die
Aufgaben, Pflichten und Rechte der einzelnen Vorstandsmitglieder
werden in einem separaten, von der Generalversammlung genehmigten
Reglement umschrieben.
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Art.
12 Der
Vorstand erledigt alle Vereinsgeschäfte, welche nicht einem
anderen Organ vorbehalten sind. Er wahrt die Vereinsinteressen und
vollzieht die Vereinsbeschlüsse. Die rechtsverbindliche Unterschrift
führt die Präsidentin, bei Verhinderung die Vizepräsidentin.
Die Kassierin führt für die laufenden Kassengeschäfte
rechtsverbindliche Unterschrift.
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Rechnungsrevisoren Art.
13 Zwei
Rechnungsrevisoren werden von der Generalversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Sie prüfen das gesamte Rechnungswesen
des Vereins und erstatten schriftlichen Bericht über ihren
Befund an den Vorstand zuhanden der Generalversammlung. Sie haben
jederzeit das Recht, in die Rechnung und Kasse Einsicht zu nehmen.
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Musikalische
Leitung Art
14 Die
musikalische Leitung wird von der Chorleitung und von der Liederkommission
wahrgenommen. Die Chorleitung besteht aus Dirigent/in und Vizedirigent/in,
die Liederkommission setzt sich zusammen aus Dirigent/in und mindestens
zwei aktiven Sängerinnen. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten
der Chorleitung und der Liederkommission werden in einem Reglement
festgehalten. Die Wahl der Chorleitung erfolgt jährlich
und die der Lieder-kommissions-Mitglieder alle zwei Jahre durch
die GV.
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IV
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Finanzielles Art.
15 Die
Einnahmen des Vereins bestehen aus: - Jahresbeiträgen der
Mitglieder - Ertrag von Veranstaltungen - Legaten und Schenkungen -
Ertrag des Vereinsvermögens
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Art
16 Der
Jahresbeitrag für Aktivmitglieder Passivmitglieder wird an
der GV festgelegt.
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Art.
17 Das
Vereins- und Rechnungsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr
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V
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Schlussbestimmungen Art.
18 Solange
noch sechs Mitglieder den Fortbestand des Vereins wünschen,
kann der Verein nicht aufgelöst werden, es sei denn, dass die
Auflösung durch Vereinsbeschluss erfolgt sei oder von Gesetzes
wegen erfolgen muss. Der Vereinsbeschluss muss an einer Generalversammlung
durch mindestens vier Fünftel der stimmberechtigten Teilnehmer
zustande kommen.
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VI
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Auflösung Art.
19 Im
Falle einer Auflösung ist sämtliches Inventar und Vereinsvermögen
solange der Gemeinderatskanzlei zu übergeben, bis sich hierorts
ein neuer politisch und konfessionell neutraler Frauenchor gebildet
hat.
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Art.
20 Diese
Statuten wurden an der Generalversammlung vom 15. März 1997
angenommen und ersetzen diejenigen vom 21. Februar 1948. Sie treten
mit ihrer Annahme in Kraft und können nur durch einen Generalversammlungsbeschluss
abgeändert werden.
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Langnau am
Albis, 31. März 1997
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Die Präsidentin:
Heidi Schütz
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Die Aktuarin: Silvia
Meier
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