Vereinsstatuten
(ergänzendes Reglement)

Abstimmung

Auflösung

Aufnahame

Ausschluss

Austritte

Finanzielles

 

Generalversammlung

Mitglieder

Mitgliederversammlung

Musikalische Leitung

Name, Sitz und Zweck

 

Organisation

Pflichten

Rechnungsrevisoren

Schlussbestimmungen

Vorstand

I

 
Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Der Frauenchor Langnau am Albis, gegründet 1892, mit Sitz in Langnau am Albis, ist ein Verein nach Art. 60 ff ZGB. 
Zweck des politisch und konfessionell neutralen Vereins ist die Pflege des Gesanges, der Geselligkeit und der Freundschaft.
 

II

Mitglieder
Art. 2
Der Verein besteht aus

 

- Aktivmitgliedern Nehmen regelmässig an den Proben und Anlässen teil.

 

- Passivmitgliedern

Unterstützen den Verein durch Besuch seiner Veranstaltungen und durch finanzielle Beiträge.

 

- Ehrenmitgliedern

Ernannt aufgrund besonderer Verdienste zugunsten des Vereins.
 

 

Aufnahme
Art. 3
Die Aufnahme von Aktivmitgliedern kann jederzeit auf Antrag des Vorstandes durch einen Mitglieder- oder Generalversammlungsbeschluss erfolgen. Passivmitglieder werden durch den Vorstand aufgenommen.
 

 

Austritte
Art 4
Austritte müssen schriftlich zuhanden der Präsidentin eingereicht werden. Der Mitgliederbeitrag ist für das ganze laufende Jahr zu zahlen.
Der Übertritt von der Aktiv- zur Passivmitgliedschaft oder umgekehrt ist der Präsidentin schriftlich mitzuteilen.
 

 

Ausschluss
Art. 5
Über den Ausschluss von Mitgliedern, welche ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder dem Verein schaden, entscheidet nach Antrag des Vorstandes eine ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung.
 

 

Pflichten
Art. 6
Mit dem Eintritt übernimmt jedes Mitglied die Verpflichtung, den Jahresbeitrag zu zahlen, die Interessen des Vereins nach Kräften zu wahren und dessen Bestrebungen fördern zu helfen.
Die Aktivmitglieder sind zu regelmässigem Besuch der Proben und Vereinsversammlungen verpflichtet und haben die Anordnungen des Vorstandes bzw. Dirigenten/Dirigentin zu befolgen.
 

III

Organisation
Art. 7
Die Organe des Vereins sind:
1.  Generalversammlung
2.  Mitgliederversammlung
3.  Vorstand
4.  Rechnungsrevisoren
5.  Musikalische Leitung
 

 

Generalversammlung
Art. 8
An der Generalversammlung (GV), die in der Regel im ersten Quartal des Jahres stattfindet, werden folgende Traktanden behandelt:
- Protokoll der letzten GV
- Jahresbericht
- Jahresrechnung und Revisionsbericht
- Mutationen
- Ehrungen
- Wahlen
- Anträge
- Jahresprogramm

Die Einladung zur GV erfolgt mit einem Inserat in der Lokalpresse.
Anträge von Mitgliedern müssen 30 Tage vor der GV schriftlich der Präsidentin eingereicht und vom Vorstand beraten werden. Der Vorstand oder die GV kann Ausnahmen beschliessen.
Eine ausserordentliche GV kann jederzeit durch den Vorstand oder von einem Fünftel der Aktivmitglieder zwecks Behandlung dringender Geschäfte einberufen werden.
 

 

Abstimmung
Art. 9
Bei allen Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Aktivmitglieder, bei Stimmengleichheit die Vorsitzende. Die Passivmitglieder haben nur beratende Stimme. Aktive Ehrenmitglieder sind stimm- und antragsberechtigt, die nicht aktiven Ehrenmitglieder haben beratende Stimme.
 

 

Mitgliederversammlung
Art. 10
Die wöchentliche Gesangsprobe gilt als beschlussfähige Mitgliederversammlung für laufende, nur die Aktivsängerschaft betreffende Geschäfte, sofern 2/3 der Sängerinnen anwesend sind. Die Geschäfte müssen nicht im voraus angekündigt werden.
 

 

Vorstand
Art. 11
Die Leitung des Vereins ist dem Vorstand, bestehend aus mindestens fünf Mitgliedern übertragen. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Präsidentin wird einzeln gewählt.
Der Vorstand wird durch die Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Rücktritte aus dem Vorstand sind grundsätzlich auf Ablauf eines jeden Kalenderjahres möglich, wobei die Ersatzwahlen sofort an der folgenden Generalversammlung vorzunehmen sind. Die Aufgaben, Pflichten und Rechte der einzelnen Vorstandsmitglieder werden in einem separaten, von der Generalversammlung genehmigten Reglement umschrieben. 
 

 

Art. 12
Der Vorstand erledigt alle Vereinsgeschäfte, welche nicht einem anderen Organ vorbehalten sind. Er wahrt die Vereinsinteressen und vollzieht die Vereinsbeschlüsse. Die rechtsverbindliche Unterschrift führt die Präsidentin, bei Verhinderung die Vizepräsidentin. Die Kassierin führt für die laufenden Kassengeschäfte rechtsverbindliche Unterschrift.
 

 

Rechnungsrevisoren
Art. 13
Zwei Rechnungsrevisoren werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie prüfen das gesamte Rechnungswesen des Vereins und erstatten schriftlichen Bericht über ihren Befund an den Vorstand zuhanden der Generalversammlung. Sie haben jederzeit das Recht, in die Rechnung und Kasse Einsicht zu nehmen.
 

 

Musikalische Leitung
Art 14
Die musikalische Leitung wird von der Chorleitung und von der Liederkommission wahrgenommen. Die Chorleitung besteht aus Dirigent/in und Vizedirigent/in, die Liederkommission setzt sich zusammen aus Dirigent/in und mindestens zwei aktiven Sängerinnen.
Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Chorleitung und der Liederkommission werden in einem Reglement festgehalten.
Die Wahl der Chorleitung erfolgt jährlich und die der Lieder-kommissions-Mitglieder alle zwei Jahre durch die GV.
 

IV

Finanzielles
Art. 15

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- Jahresbeiträgen der Mitglieder
- Ertrag von Veranstaltungen
- Legaten und Schenkungen
- Ertrag des Vereinsvermögens
 

 

Art 16
Der Jahresbeitrag für Aktivmitglieder Passivmitglieder wird an der GV festgelegt.
 

 

Art. 17
Das Vereins- und Rechnungsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr
 

V

Schlussbestimmungen
Art. 18
Solange noch sechs Mitglieder den Fortbestand des Vereins wünschen, kann der Verein nicht aufgelöst werden, es sei denn, dass die Auflösung durch Vereinsbeschluss erfolgt sei oder von Gesetzes wegen erfolgen muss. Der Vereinsbeschluss muss an einer Generalversammlung durch mindestens vier Fünftel der stimmberechtigten Teilnehmer zustande kommen.
 

VI

Auflösung
Art. 19
Im Falle einer Auflösung ist sämtliches Inventar und Vereinsvermögen solange der Gemeinderatskanzlei zu übergeben, bis sich hierorts ein neuer politisch und konfessionell neutraler Frauenchor gebildet hat.
 

 

Art. 20
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 15. März 1997 angenommen und ersetzen diejenigen vom 21. Februar 1948. Sie treten mit ihrer Annahme in Kraft und können nur durch einen Generalversammlungsbeschluss abgeändert werden.

 

Langnau am Albis, 31. März 1997
 

Die Präsidentin:
Heidi Schütz

Die Aktuarin:
Silvia Meier

 

 

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Frauenchor Langnau am Albis